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Merkzeichen
"
G“
erhebliche Gehbehinderung
In seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen
Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken
allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß
zurückgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung gilt als
ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des
Gehvermögens vor, die
- von den unteren Gliedmaßen und/ oder
von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
- für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.
Wenn diese Behinderungen der unteren
Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei
Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder
arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen
werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen "G"
selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund
zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)
Aber auch bei inneren Leiden kann die
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B.
bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion,
hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks
leiden).
Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein
, wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist
(z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit
Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten
Merkzeichen "aG"
aussergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen "aG" ist nur
zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die
Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des
Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.
Als Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich
wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen:
Als Erkrankungen der
inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind
beispielsweise Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die
Einschränkung der Lungenfunktion oder der Herzleistung für sich allein
einen GdB von wenigstens 80 bedingen.
Das Versorgungsamt erkennt
das Merkzeichen "aG" nur dem Antragsteller zu, der die og. Voraussetzungen
erfüllt. Es reicht z.B. nicht aus,
wenn der Antragsteller wegen
der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz leidet und seine
Fortbewegungsmöglichkeit erheblich dadurch eingeschränkt ist, weil er
innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist,
wenn der Antragsteller an
einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenkes und deform verheiltem Bruch
des Oberschenkels leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Parkplätzen mit üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen
kann.
Nach der Rechtsprechung darf
die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine
Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen
anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von
Behinderten mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass
das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als
Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines
Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn
Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher
verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl
angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung fortbewegen kann.
Merkzeichen
"B"- Notwendigkeit ständiger Begleitung-
Ständige Begleitung ist bei
schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen „G" oder "aG" oder „H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen
sind.
Dementsprechend ist zu
beachten, ob bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig
fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum
Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger
Behinderung) erforderlich sind.
Die Notwendigkeit ständiger
Begleitung wird stets angenommen bei:
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Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und erheblich
Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist. |
Durch das Gesetz zur
Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze, das am 12.
Dezember 2006 in Kraft getreten, ist eine Klarstellung dahingehend
erfolgt, dass schwerbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "B"
festgestellt ist, zur Mitnahme einer Begleitperson aber
nicht verpflichtet sind.
§ 146 Abs.2 SGB IX lautet
nunmehr wie folgt:
"Zur Mitnahme einer
Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht,
dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine
Gefahr für sich oder andere darstellt."
Die Schwerbehindertenausweis
VO wird in diesem Zusammenhang dahingehend geändert, dass auf den
betreffenden Ausweisen der Vermerk" Die Notwendigkeit Ständiger Begleitung
ist nachgewiesen" durch die Formulierung " Die Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt wird.
Die Notwendigkeit ständiger
Begleitung liegt oft auch vor, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung
oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen ist.
Merkzeichen "H" - Hilflosigkeit
-
Derjenige ist als "hilflos"
anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für
eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder
Hilfe dauernd bedarf.
Als "nicht nur
vorübergehend" gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.
"Häufig und regelmäßig"
wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft. Außerdem sind
notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur
Kommunikation zu berücksichtigen.
Der Umfang der notwendigen
Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss
erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für
zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt
wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im
täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B.
Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei
Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und
Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer
Hilfeleistung).
Verrichtungen, die mit der
Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Bei einer Reihe schwerer
Funktionsbeeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen
Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann
im allgemeinen ohne nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen werden.
Dies gilt stets bei:
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Blindheit
und hochgradiger Sehbehinderung. |
Hochgradig in seiner
Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge
und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn
andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der
Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des
Sehvermögens einen Einzel-GdB von 100 bedingt und noch nicht Blindheit
vorliegt.
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Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und
ständig - auch innerhalb des Wohnraums- die Benutzung eines Rollstuhls
erfordern. |
In der Regel auch bei
:
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Hirnbeschädigten, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderung einen Einzel-
GdB von 100 bedingt, |
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Verlust von
zwei oder mehr Gliedmaßen; Ausnahme: bei Unterschenkelamputation
beiderseits wird im Einzelfall geprüft, ob Hilflosigkeit gegeben ist
( als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen
Hand oder des ganzen Fußes). |
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes
Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Bett überhaupt
nicht verlassen kann.
Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
sind nicht nur die vorgenannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die
Anleitung zu diesen „Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und
geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den
Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.
Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein
Merkzeichen
"RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:
-
Blinden oder nicht nur
vorübergehend wesentlich Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens
60 allein wegen der Sehbehinderung.
-
Hörgeschädigten,
die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine
hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige
Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50
anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die
gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in
diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung
möglich ist.
mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können.
Hierzu gehören unter
anderem:
·
Behinderte Menschen,
bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere
Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die
deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit
technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche
Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,
·
Behinderte Menschen,
die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder
störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei
unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle,
grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute
Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),
·
Behinderte Menschen,
mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie
geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden
muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische
Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften
ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen,
nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art-
verbietet.
Mit
dem Achten
Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) traten zum 01.04.2005 die
Rundfunkbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft. Die hierzu in
Artikel 5 des Staatsvertrages geregelten Änderungen können Sie der
anhängenden Datei entnehmen (maßgebliche Stellen in Fettdruck).
Mit
dieser Änderung obliegt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seit
01.04.2005 nicht mehr den Sozialbehörden, sondern den jeweiligen
Landesrundfunkanstalten, die ihrerseits die GEZ Köln beauftragt haben, das
Verfahren in ihrem Auftrag zentral durchzuführen.
Merkzeichen
"Bl" -Blind-
Blind
ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt.
Als blind ist auch der Behinderte
anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei
beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des
Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser
Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
Merkzeichen:„1.
Klasse“
Benutzung der 1. Wagenklasse mit
Fahrausweis für die 2. Wagenklasse
Dieses Merkzeichen wird nicht mehr
Vergeben.
Merkzeichen
"Gl" -
Gehörlos -
Als ein neu festzustellendes
Merkzeichen wurde mit dem Inkrafttreten des Neunten Buches des
Sozialgesetzbuches zum 01.07.2001 das Merkzeichen "Gl" für
gehörlos eingeführt.
Die Feststellung des Merkzeichens "Gl"
setzt voraus, dass Gehörlosigkeit vorliegt. Gehörlose sind hörbehinderte
Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie Hörbehinderte
Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits,
wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprachen,
geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte
Menschen, bei denen an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder
in Kindheit erworben worden ist. |